Lade-Lotte

Wallbox als Mieter oder in der Eigentümergemeinschaft

Seit Dezember 2020 haben Mieter und Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lademöglichkeit. Ganz frei bist du trotzdem nicht: Vermieter und Eigentümergemeinschaft reden beim Wie mit, und die Kosten trägst in der Regel du.

Stand: 6. November 2026

Als Mieter: § 554 BGB

Mieter können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden von elektrisch betriebenen Fahrzeugen dienen. Das Recht gilt seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts zum 1. Dezember 2020. Vereinbarungen im Mietvertrag, die das zum Nachteil des Mieters ausschließen, sind unwirksam.

  • Grenze: Der Anspruch entfällt nur, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann. Je größer der Eingriff in die Bausubstanz, desto schwerer wiegt sein Interesse.
  • Umfang: Leitungen, Wallbox und Messtechnik. Einen Anspruch auf einen Stellplatz gibt das Gesetz nicht.
  • Kosten: trägt der Mieter, einschließlich Folgekosten.
  • Rückbau: Beim Auszug muss der Mieter grundsätzlich den alten Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen.
  • Sicherheit: Der Mieter kann sich zu einer zusätzlichen Sicherheitsleistung verpflichten (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB). Bei größeren Eingriffen kann eine angebotene Sicherheit die Abwägung zugunsten des Mieters verschieben.

Gerichte haben pauschale Ablehnungen nicht gelten lassen: Die Sorge, dass künftig weitere Mieter Wallboxen verlangen und das Hausnetz überlasten könnten, reicht nicht (LG München I, 23.06.2022, 31 S 12015/21), ebenso wenig ein allgemeiner Hinweis auf Brandgefahr (LG München I, 25.05.2022, 14 S 16374/21).

So gehst du als Mieter vor

  1. Klären, ob du ein Nutzungsrecht an einem Stellplatz hast.
  2. Den Vermieter schriftlich um Erlaubnis bitten und auf § 554 BGB verweisen. Ohne Erlaubnis zu bauen ist eine Pflichtverletzung.
  3. Den Vermieter um Auskunft zu Stromversorgung und möglichem Kabelweg bitten.
  4. Angebot eines eingetragenen Elektrobetriebs einholen, der auch die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt.
  5. Ausführung, Kosten, Rückbau und gegebenenfalls eine Sicherheit schriftlich vereinbaren.

Wohnst du zur Miete in einer Eigentumswohnung, muss dein Vermieter zuerst einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeiführen. Bis dahin darf er seine Erlaubnis zurückhalten.

In der Eigentümergemeinschaft: §§ 20 und 21 WEG

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von E-Autos dienen. Über das Ob hat die Gemeinschaft keinen Spielraum; über die Durchführung, also das Wie, beschließt sie im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Kapazitätsprobleme sind kein Grund für eine Ablehnung, sondern werden etwa über Lastmanagement und Nutzungsregeln gelöst. Weigert sich die Gemeinschaft, einen Beschluss zu fassen, bleibt die Beschlussersetzungsklage.

Was Gerichte zum Wie entschieden haben:

  • Ein einzelner Eigentümer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausführung (LG Stuttgart, 05.07.2023, 10 S 39/21).
  • Auflagen zur Kabelführung, die spätere weitere Ladepunkte ermöglichen, sind zulässig (AG Neustadt am Rübenberge, 20.03.2023).
  • Ein Genehmigungsbeschluss ohne Vorgaben zu Leitungsweg und Leistungsbegrenzung kann ungültig sein; ein Lastmanagement kann nötig werden (AG Düsseldorf, 06.01.2025).
  • Ein später beschlossenes Gemeinschaftskonzept verdrängt in der Regel eine Einzellösung (AG Hamburg-St. Georg, 03.05.2024).

Wer zahlt in der WEG?

Nach § 21 WEG trägt grundsätzlich derjenige die Kosten, der die Wallbox verlangt, und er allein darf sie nutzen. Alle Eigentümer zahlen anteilig, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind, oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren. Wer später mitnutzen will, kann das gegen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Förderung fürs Mehrparteienhaus

Seit dem 15. April 2026 fördert das Bundesverkehrsministerium Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern mit bis zu 500 Mio. €: bis zu 1.300 € pro Stellplatz für die Vorverkabelung, 1.500 € mit Wallbox und 2.000 € für einen bidirektionalen Ladepunkt. Antragsberechtigt sind Eigentümergemeinschaften, private Vermieter, kleine und mittlere Unternehmen sowie Wohnungsunternehmen, nicht aber einzelne Mieter. Gefördert werden Projekte, die mindestens 20 % der Stellplätze vorverkabeln oder mindestens sechs Stellplätze elektrifizieren. Die Antragsfrist war für Eigentümergemeinschaften, Vermieter und kleine Unternehmen bis zum 10. November 2026 befristet, für große Wohnungsunternehmen bis zum 15. Oktober 2026. Ob es eine weitere Runde gibt, ist offen.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit helfen Mieterverein, Haus & Grund oder eine Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Wallboxen mit Lastmanagement ansehen

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter die Wallbox verbieten?

Grundsätzlich nicht. Nach § 554 BGB kannst du verlangen, dass er bauliche Veränderungen für das Laden eines E-Autos erlaubt. Ablehnen darf er nur, wenn ihm die Maßnahme auch unter Berücksichtigung deiner Interessen nicht zuzumuten ist.

Wer bezahlt die Wallbox in der Mietwohnung?

Du als Mieter, einschließlich Folgekosten. Beim Auszug musst du den alten Zustand grundsätzlich auf eigene Kosten wiederherstellen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Kann die Eigentümergemeinschaft meine Wallbox ablehnen?

Über das Ob nicht: Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Eigentümer Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für das Laden von E-Autos. Die Gemeinschaft beschließt aber, wie die Wallbox umgesetzt wird.

Habe ich als Mieter Anspruch auf einen Stellplatz mit Wallbox?

Nein. § 554 BGB gibt keinen Anspruch auf einen Stellplatz. Du musst bereits ein Nutzungsrecht an einem Stellplatz haben.